RS OGH 1996/11/26 1Ob2138/96k

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

AußStrG §159 Abs2

Rechtssatz

Diese Bestimmung ordnet eine Ausnahme vom Grundsatz, daß der Testamentserfüllungsausweis bei privilegierten Vermächtnissen noch vor der Einantwortung zu erfolgen habe, an, weil danach mit der Einantwortung in der Regel bis zur Annahme der Stiftung durch die Stiftungsbehörde nicht innegehalten werden soll; doch hat das Verlassenschaftsgericht dem Erben (gegebenenfalls mit dem Testamentsvollstrecker) aufzutragen, daß er (beziehungsweise die beiden) sich hierüber binnen einer bestimmten Frist auszuweisen habe(n).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2138/96k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2138/96k
    Veröff: SZ 69/263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106747

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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