Norm
AußStrG §159 Abs2Rechtssatz
Diese Bestimmung ordnet eine Ausnahme vom Grundsatz, daß der Testamentserfüllungsausweis bei privilegierten Vermächtnissen noch vor der Einantwortung zu erfolgen habe, an, weil danach mit der Einantwortung in der Regel bis zur Annahme der Stiftung durch die Stiftungsbehörde nicht innegehalten werden soll; doch hat das Verlassenschaftsgericht dem Erben (gegebenenfalls mit dem Testamentsvollstrecker) aufzutragen, daß er (beziehungsweise die beiden) sich hierüber binnen einer bestimmten Frist auszuweisen habe(n).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106747Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_002