Norm: AußStrG §16 BIII2eAußStrG §106 Abs2
Rechtssatz: § 106 Abs 2 AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß § 106 Abs 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 625/86 Entscheidungstext OGH 30.07.1986 7 Ob 625/86 Veröff: NZ 1987... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2oAußStrG §106 Abs2
Rechtssatz: Durch die Anordnung der Überprüfung vorzulegender Bilanzen durch einen Buchsachverständigen wird in die dem Erben zustehende Befugnis, den Nachlaß ganz oder teilweise in Besitz zu nehmen, also in sein objektives Erbrecht, nicht eingegriffen. Eine solche Anordnung stellt auch dann, wenn keine "Umstände" im Sinne des § 106 Abs 2 AußStrG vorliegen sollten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen,... mehr lesen...