RS OGH 1979/2/27 5Ob725/78

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Veröffentlicht am 27.02.1979
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Norm

AußStrG §16 BII2o
AußStrG §106 Abs2

Rechtssatz

Durch die Anordnung der Überprüfung vorzulegender Bilanzen durch einen Buchsachverständigen wird in die dem Erben zustehende Befugnis, den Nachlaß ganz oder teilweise in Besitz zu nehmen, also in sein objektives Erbrecht, nicht eingegriffen. Eine solche Anordnung stellt auch dann, wenn keine "Umstände" im Sinne des § 106 Abs 2 AußStrG vorliegen sollten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen, keinesfalls einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, daß ihm das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 725/78
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 725/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007504

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0050OB00725_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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