Norm
AußStrG §16 BII2oRechtssatz
Durch die Anordnung der Überprüfung vorzulegender Bilanzen durch einen Buchsachverständigen wird in die dem Erben zustehende Befugnis, den Nachlaß ganz oder teilweise in Besitz zu nehmen, also in sein objektives Erbrecht, nicht eingegriffen. Eine solche Anordnung stellt auch dann, wenn keine "Umstände" im Sinne des § 106 Abs 2 AußStrG vorliegen sollten, die eine solche Maßnahme rechtfertigen, keinesfalls einen so schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, daß ihm das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007504Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0050OB00725_7800000_001