Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
§ 106 Abs 2 AußStrG besagt nichts über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde. Die Auffassung, daß § 106 Abs 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer Gesellschaft anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087503Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0070OB00625_8600000_001