Norm: AußStrG §105 Abs3AußStrG §111 Abs1
Rechtssatz: Die erst nach dem Tod des Erblassers entstandenen Kosten einer Inventarserrichtung sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen vom reinen Ablaß abgezogen werden. Das Fehlen einer Kostenentscheidung in einem Inventar berührt daher keine das Inventar betreffende erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §102 Abs2AußStrG §105 Abs3Tir HöfeG §19
Rechtssatz: Wenn eine beantragte Schätzung eines Hofes nach § 19 TirHG zwecks Ermittlung einer Grundlage für die vertraglichen Entfertigungsansprüche ausschließlich den Interessen der an der vertraglichen Entfernung Interessierten dient und sie sich für die Zwecke der Abhandlung an sich ohne jeden praktischen Einfluß erweist, dann ist sie nicht wahrzunehmen. Entscheidungs... mehr lesen...