RS OGH 1991/9/24 4Ob1572/91 (4Ob1573/91, 4Ob1574/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

AußStrG §105 Abs3
AußStrG §111 Abs1

Rechtssatz

Die erst nach dem Tod des Erblassers entstandenen Kosten einer Inventarserrichtung sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen vom reinen Ablaß abgezogen werden. Das Fehlen einer Kostenentscheidung in einem Inventar berührt daher keine das Inventar betreffende erhebliche Rechtsfrage.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1572/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 1572/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007853

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0040OB01572_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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