Norm: AußStrG §10 Abs4AußStrG §10 Abs5AußStrG §10 Abs6, ZPO §84 Abs1ZPO §85 Abs1ZPO §86a Abs1ZPO §257 Abs4
Rechtssatz: Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl a... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 Abs5GBG §82aZPO §75ZPO §84 Abs1 IZPO §84 Abs2 IZPO §85 Abs1ZPO §125 Abs2
Rechtssatz: Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vergleiche SSV-NF 6/68). Entscheidungstexte 5 Ob 275/98x Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 275/98x ... mehr lesen...