RS OGH 2014/10/9 6Ob163/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

AußStrG §10 Abs4
AußStrG §10 Abs5
AußStrG §10 Abs6, ZPO §84 Abs1
ZPO §85 Abs1
ZPO §86a Abs1
ZPO §257 Abs4

Rechtssatz

Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender bzw verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (§§ 84, 85 ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig. Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf § 257 Abs 4 ZPO der Fall.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/14k
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 163/14k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129741

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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