Norm
AußStrG §10 Abs5Rechtssatz
Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vergleiche SSV-NF 6/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110935Im RIS seit
26.11.1998Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019