Der Landeshauptmann von Steiermark erkannte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 6. November 1990 an Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, für auf behördliche Anordnung getötete Haus-, Wald- und Wildschweine insgesamt den Betrag von S 727.813,90 zu, wobei S 55.022,-- auf Wald- und Wildschweine entfielen. Während die Beschwerdeführer diesen Bescheid unbekämpft ließen, erhob die Finanzprokuratur namens des Bundes dagegen insowe... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm: TSG 1909 §1 Abs1;TSG 1909 §48 Abs1 Z1;TSG 1909 §52;VwRallg;
Rechtssatz: Das Tierseuchengesetz spricht in den Entschädigungsregelungen (TSG § 48, § 52) und auch in den übrigen Bestimmungen durchgehend von Schweinen schlechthin. Unter diesen Überbegriff fallen schon rein sprachlich Schweine jeglicher Art, somit auch Waldschweine und Wildschw... mehr lesen...
Index: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm: TSG 1909 §1 Abs1;TSG 1909 §48 Abs1 Z1;TSG 1909 §52;
Rechtssatz: Lediglich zum Zweck der Bemessung der Entschädigung sieht § 52 TSG drei Kategorien von Schweinen vor, nämlich Schlachtschweine, Zuchtschweine und Nutzschweine. Von diesem Klassifikationsschema sind jedenfalls auch Waldschweine und Wildschweine erfaßt, soferne sie wie Haustiere gehalten werden (§ 1 Abs 1 TSG)... mehr lesen...