RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSG 1909 §1 Abs1;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1;
TSG 1909 §52;

Rechtssatz

Lediglich zum Zweck der Bemessung der Entschädigung sieht § 52 TSG drei Kategorien von Schweinen vor, nämlich Schlachtschweine, Zuchtschweine und Nutzschweine. Von diesem Klassifikationsschema sind jedenfalls auch Waldschweine und Wildschweine erfaßt, soferne sie wie Haustiere gehalten werden (§ 1 Abs 1 TSG). Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht auf die Kategorie Hausschweine, Waldscheine oder Wildschweine an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110011.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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