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86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TSG 1909 §1 Abs1;Rechtssatz
Lediglich zum Zweck der Bemessung der Entschädigung sieht § 52 TSG drei Kategorien von Schweinen vor, nämlich Schlachtschweine, Zuchtschweine und Nutzschweine. Von diesem Klassifikationsschema sind jedenfalls auch Waldschweine und Wildschweine erfaßt, soferne sie wie Haustiere gehalten werden (§ 1 Abs 1 TSG). Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht auf die Kategorie Hausschweine, Waldscheine oder Wildschweine an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110011.X02Im RIS seit
11.07.2001