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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TSG 1909 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Tierseuchengesetz spricht in den Entschädigungsregelungen (TSG § 48, § 52) und auch in den übrigen Bestimmungen durchgehend von Schweinen schlechthin. Unter diesen Überbegriff fallen schon rein sprachlich Schweine jeglicher Art, somit auch Waldschweine und Wildschweine. Das TSG enthält keine Aussage, daß unter Schweinen iSd Gesetzes nur Hausschweine zu verstehen seien, und zwar insbesondere auch nicht in den Entschädigungsregelungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110011.X01Im RIS seit
11.07.2001