I. 1. In der Beschwerde vom 13. September 2006 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Amtshandlung des Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz am 2. August 2006 um ca 08.45 Uhr in der I S 4, 8052 G-W, die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei. Es habe eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz stattgefunden, jedoch habe das Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz nicht die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da auch eine Hausdurchsuchung von Privat- u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob bei der Kontrolle einer Tierhaltung die nach § 35 Abs 4 TSchG gebotene Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, ist mittels einer ex ante Betrachtungsweise zu prüfen. Im konkreten Fall war die Kontrolle wegen des Verdachtes einer ungesetzlichen Hundezucht in einem Wohnhaus erforderlich. Nimmt der kontrollierende Amtstierarzt im Wohnraum Hunde und zwei Käfige wahr und kann er nur durch diesen Wohnraum in das Haus gelangen, handelt es durchaus verhältnismäßig, wenn er die... mehr lesen...