Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann S***** und Andreas Sto***** im zweiten Rechtsgang jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabehehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann S***** und Andreas Sto***** im zweiten Rechtsgang jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabehehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Monopolgesellschaft hat den Bestellungsvertrag über den Betrieb einer Tabak-Trafik wegen zahlreicher Verstöße der Klägerin gegen das Verbot der Zustellung von Tabakwaren außerhalb des Standortes gekündigt. Nach den getroffenen Feststellungen erfolgte vor der Kündigung eine Verwarnung der Klägerin unter Androhung der Kündigung. Die zuständige Wirtschaftskammer hat der Kündigung zugestimmt. Die Vorinstanzen wiesen das auf die Feststellung der Unwirksamkeit der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 1. 10. 1982 schloss der spätere Gemeinschuldner mit der Austria Tabakwaren AG (Monopolverwaltung) einen Bestellungsvertrag über eine der größten Trafiken Österreichs. Dieser Vertrag wurde von der (mittlerweile auf Grund des TabMG 1996 gegründeten und an die Stelle der Austria Tabakwaren AG tretenden) Beklagten - nach Zustimmung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten - mit Schreiben vom 7. 1. 1998 zum 28. 2. 1998 gekündigt, weil über das Vermögen des Gemeins... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Monopolverwaltungs GmbH kündigte nach § 35 Abs 2 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) den mit dem klagenden Trafikanten bestehenden Bestellungsvertrag mit Ablauf des 31. März 1999 wegen Verstoßes gegen § 36 Abs 7 TabMG - Zustellung von Tabakwaren - nach Abmahnung auf. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Verkäufer des Klägers im November 1998 wiederholt Plastiksäcke mit Zigaretten an verschiedene Cafes abgeliefert, somit auch außerhalb des ... mehr lesen...
Norm: EG Amsterdam Art28EGV Maastricht Art30TabMG 1996 §5 Abs2TabMG 1996 §40
Rechtssatz: Nach dem TabMG 1996 ist der Kleinhandel mit Tabakwaren derart beschränkt, dass Tabakwaren im Gebiet der Republik Österreich grundsätzlich nur durch Tabaktrafikanten, allenfalls durch Gastgewerbetreibende, vertrieben werden dürfen. Die Regelung steht mit den Bestimmungen über mitgliedstaatliche Handelsmonopole und den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit im... mehr lesen...