Norm
EG Amsterdam Art28Rechtssatz
Nach dem TabMG 1996 ist der Kleinhandel mit Tabakwaren derart beschränkt, dass Tabakwaren im Gebiet der Republik Österreich grundsätzlich nur durch Tabaktrafikanten, allenfalls durch Gastgewerbetreibende, vertrieben werden dürfen. Die Regelung steht mit den Bestimmungen über mitgliedstaatliche Handelsmonopole und den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit im Einklang. Das TabMG 1996 enthält keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen. Die Kleinhandelsregelung ist auch keine "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne des Art 28 EG (Art 30 EGV).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115178Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008