Norm: TAbMG 1996 §39 Abs2
Rechtssatz: Die in § 39 Abs 2 TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird. Entscheidungstexte 1 Ob 94/08t Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 94/08t Beisatz: Vom Werbeverbot werden auch für pot... mehr lesen...