RS OGH 2008/6/10 1Ob94/08t

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

TAbMG 1996 §39 Abs2

Rechtssatz

Die in § 39 Abs 2 TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 94/08t
    Beisatz: Vom Werbeverbot werden auch für potentielle Kunden sichtbare schriftliche Hinweise erfasst, in denen darüber informiert wird, wo ein bestimmtes Tabakfachgeschäft zu finden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123636

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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