Norm
TabMG 1996 §23Rechtssatz
Gemäß § 23 TabMG 1996 sind Tabaktrafiken Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Nunmehr (im Gegensatz zum TabMG 1968) wird zwischen Tabakfachgeschäften und Tabakverkaufsstellen unterschieden, je nachdem, ob die Tabaktrafik ausschließlich (überwiegend) Tabakerzeugnisse führt oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105185Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009