Norm
IPRG §9 Abs2Rechtssatz
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18.01.1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" als Entscheidungshilfe dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077035Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00543_8500000_001