Norm: IPRG §42
Rechtssatz: Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach § 564a Abs 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsg... mehr lesen...
Norm: IPRG §42
Rechtssatz: Durch § 42 IPRG soll vor allem verhindert werden, daß zwingendes österreichisches Bestandrecht, das zahlreiche zugunsten des Bestandnehmers geltende Schutzvoschriften enthält, zum Nachteil des Bestandnehmers durch Rechtswahl abbedungen werden kann (Schwimann FS Strasser 906). Entscheidungstexte 1 Ob 555/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 555/91 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeIPRG §42
Rechtssatz: Timesharingverträge haben die Zusage zum Inhalt, Beherbergungsverträge somit gemischte Verträge, die Elemente von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen und Verwahrungsverträgen enthalten, abzuschließen. Die Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sache und die Notwendigkeit, zwingendes österreichisches Bestandrecht anzuwenden, treten in den Hintergrund, so daß die Kollisionsnorm des § 42 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §35IPRG §36IPRG §37IPRG §38IPRG §39IPRG §40IPRG §41IPRG §42IPRG §43IPRG §44IPRG §45IPRG §46IPRG §47IPRG §48IPRG §49
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 2 IPRG ist Voraussetzung für die Anwendung der - nachgiebiges Recht enthaltenden - Bestimmungen der §§ 36 - 49 IPRG, daß die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben. Entscheidungstexte 5 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5... mehr lesen...