Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Timesharingverträge haben die Zusage zum Inhalt, Beherbergungsverträge somit gemischte Verträge, die Elemente von Mietverträgen, Dienstverträgen, Werkverträgen und Verwahrungsverträgen enthalten, abzuschließen. Die Benützung in Österreich gelegener unbeweglicher Sache und die Notwendigkeit, zwingendes österreichisches Bestandrecht anzuwenden, treten in den Hintergrund, so daß die Kollisionsnorm des § 42 IPRG nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020684Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_002