Norm
IPRG §42Rechtssatz
Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach § 564a Abs 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, nur gerichtlich gekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111182Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00279_98B0000_001