Norm
IPRG §11 Abs3Rechtssatz
Die Rechtsstellung Dritter wird auch von der ursprünglichen Rechtswahl nur dann berührt, wenn der Dritte der Rechtswahl zugestimmt hat oder ihm aus dem gewählten Recht entstandene subjektive Rechte übertragen worden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077096Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00600_9000000_003