Entscheidungsgründe: Mit dem als “Mitteilung” bezeichneten Bescheid vom 27. 3. 2000 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung ab dem Stichtag 1. 1. 2000 bis voraussichtlich 31. 12. 2009. Die Sonderunterstützung wurde ab dem 1. 1. 2000 mit einem monatlichen Betrag von S 25.292 zuzüglich S 522,30 Höherversicherung und S 2.176,50 Leistungszuschlag, somit insgesamt mit S 27.990,80 (EUR 2.034,17) und ab 19. 2. 2000 unter Abzug anrechenbarer Einkünfte von i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Dagegen richtet sich die... mehr lesen...
Norm: ASVG §292ASVG §292 Abs3SUG AllgSUG §5 Abs2SUG §5 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff des Einkommens wird im Sonderunterstützungsgesetz anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen s... mehr lesen...