Norm
ASVG §292Rechtssatz
Der Begriff des Einkommens wird im Sonderunterstützungsgesetz anders als etwa in den Vorschriften über die Ausgleichszulage zu einer Pension (§ 292 Abs 3 ASVG) nicht bestimmt. Im Zuge der Novelle BGBl 1985/568 wurde aber klargestellt, daß die im Ausgleichszulagenrecht außer Betracht zu bleibenden Einkünfte auch von der Anrechnung auf die Sonderunterstützung ausgeschlossen sind. Hiezu zählen unter anderem Jubiläumsgelder, Gewerkschaftsunterstützungen und Betriebsratsunterstützungen, Gnadenpensionen privater Arbeitgeber, Sozialhilfeleistungen, Pflegegeld, Blindenzulagen, Schülerbeihilfen und Studienbeihilfen etc. Aus dieser ex lege-Aufzählung der Ausnahmen ist der Schluß zu ziehen, daß die nach dem Ausgleichszulagenrecht anzurechnenden Einkünfte gleichermaßen auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind. Daraus folgt, daß § 292 ASVG, auf den § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist (SSV-NF 2/49). Daher besteht kein Hindernis nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen (SSV-NF 3/97, 4/138; 10 ObS 98/91). (Hier: Aufwandsentschädigung eines Gemeinderatsmandatars).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109688Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00075_98X0000_001