TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/30 LVwG-2018/25/1640-1

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Index

93/01 Eisenbahn

Norm

SeilbG 2003 §27 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, vom 17.07.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.06.2018, ****, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Seilbahngesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid entzieht der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 27 Abs 3 Seilbahngesetz 2003 der AA die Konzession vom 18.12.1992 des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14.09.1992, Zl ****.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die AA durch ihre Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der Behörde im Zuge des Überprüfungsverfahrens gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 die notwendigen Gutachten und Beweise vorgelegt worden seien, dass der sicherheitstechnisch ordnungsgemäße Zustand der Anlage nachgewiesen ist. Zur betriebswirtschaftlich problematischen Situation habe der Betreiber ausführlich dargelegt, dass er mit Investoren für die betriebswirtschaftlich nachhaltig gesicherte Führung der Liftanlage in Verhandlungen sei. Der Aufforderung der Behörde, innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung von CC vorzulegen, wonach er ab Herbst 2018 den Betrieb übernehme, sei der Betreiber nicht nachgekommen, da sich für ihn überraschend die Option mit einer Beteiligung von CC nicht verwirklicht habe. Unverzüglich nach Erkennen des Scheiterns der Verhandlungen mit CC werde nach weiteren möglichen Investoren bzw Betriebspartnern gesucht und davon ausgegangen, dass es zeitnah möglich sei, einen Betriebspartner vertraglich zu binden, sodass der uneingeschränkte Betrieb der Seilbahnanlage dargestellt werden kann. Die Betriebssicherheit, auf welche die Behörde ihre Ausführungen abstelle, habe der Betreiber der Liftanlage dargestellt. Die von der Behörde angesprochene Sicherstellung des Betriebes der Anlage ab Winter 2018 sei erst für die konkrete Betriebsperiode zu beurteilen und nicht schon im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Entscheidung am 27.06.2018. Unter den von der Behörde dargestellten Rahmenbedingungen hätte sie anstelle des Entziehungsbescheides eine Fristsetzung unter Androhung der Entziehung der Konzession in der Weise vornehmen müssen, dass der Betreiber bis zum 31.10.2018 den Nachweis der wirtschaftlich gesicherten Aufnahme der Betriebspflicht ab der Wintersaison 2018/19 darstellen kann. Die Behörde habe die vom Seilbahngesetz geforderte Beurteilung nicht in ordnungsgemäßer Weise vorgenommen, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei und dessen Aufhebung beantragt werde.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.2014 wurde der AA mit Wirksamkeit ab 04.07.2014 die Konzession zum Bau und Betrieb der als Dreisesselbahn im Gemeindegebiet von Z von X auf den W errichteten 3 SL Xlift gemäß § 29 Abs 1 Seilbahngesetz 2003 erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.05.2016 erfolgte eine Konzessionsänderung dahingehend, dass die Betriebspflicht jeweils auf die Zeiträume vom 20. Dezember bis 15. März und vom 01. Juli bis 15. September nach Maßgabe des Fahrplanes eingeschränkt wurde.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 17.03.2017 wurde der AA gemäß § 27 Z 3 Seilbahngesetz eine Ermahnung erteilt. Diese wurde damit begründet, dass

1.   trotz des Schreibens vom 13.12.2016 das Spannseil noch nicht ausgetauscht wurde,

2.   der Behörde das Gutachten betreffend periodischer Überprüfung im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes nicht vorgelegt wurde und

3.   keine Anzeige der Durchführung der Hauptuntersuchung für das Jahr 2016 übermittelt wurde.

Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen vom 29.01.2018 wurde der Konzessionsinhaberin mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Verwendung der Spannseile mit den näher beschriebenen Seilkenndaten bestehen.

Der Überprüfungsbefund Brandschutz Xlift der „DD“ vom 21.12.2017 ist am 09.01.2018 bei der Seilbahnbehörde eingelangt.

Der Überprüfungsbericht des Seilbahnbüros EE vom 21.12.2017 wurde der Seilbahnbehörde vorgelegt.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Landeshauptmannes von Tirol.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Seilbahngesetzes anzuwenden:

㤠27

Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1.       den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2.       bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3.       sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.“

V.       Erwägungen:

§ 27 Z 3 Seilbahngesetz stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung nicht mehr gegeben sind. Diese Bestimmung stellt auf technische Sicherheitsmerkmale ab, wie sie in der Ermahnung vom 17.03.2017 auch bemängelt wurden. Vor Erlassung des bekämpften Bescheides wurden zu diesen drei dort aufgezählten Mängeln Unterlagen der Behörde vorgelegt und erteilte die Seilbahnbehörde mit ihrem Bescheid vom 02.01.2018 der AA die Bau- und Betriebsbewilligung im Hinblick auf deren Ansuchen vom 27.12.2017. Wenn zur Zeit der Bescheiderlassung am 02.01.2018 Bedenken hinsichtlich einer sicheren Betriebsführung bestanden hätten, wäre wohl kaum die seilbahnrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung erteilt worden. Die belangte Behörde führt in der Begründung des bekämpften Bescheides auch aus, dass die notwendigen Gutachten und Beweise der Behörde letztlich vorgelegt werden konnten. Damit hat die AA den Punkten entsprochen, die Gegenstand der Ermahnung vom 17.03.2017 waren.

Der nunmehr bekämpfte Bescheid entzieht die Konzession gemäß § 27 Z 3 Seilbahngesetz und nimmt dabei Bezug auf die Ermahnung vom 17.03.2017, der aber entsprochen wurde.

In der Begründung setzt sich die belangte Behörde jedoch nicht mit dem Thema sichere Betriebsführung auseinander, sondern begründet ihre Entscheidung ausschließlich mit einer mangelhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der AA. Die zur Anwendung gebrachte Gesetzesstelle sieht für den Konzessionsentzug jedoch ausschließlich Bedenken hinsichtlich einer sicheren Betriebsführung nach vorangegangener Ermahnung, nicht jedoch Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Konzessionsinhabers vor. Da ein Konzessionsentzug wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in § 27 Z 3 Seilbahngesetz nicht vorgesehen ist und den in der Ermahnung vom 17.03.2017 vorgehaltenen Mängeln entsprochen wurde, war der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Entziehung Konzession

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1640.1

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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