Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-33 von 33

RS OGH 1971/11/15 Bkd34/70

Norm: DSt 1872 §2 GRAO §9 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte auch nach dem Tode seiner Klienten sich unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht weigert, dem Disziplinarrat die entsprechenden Aufklärungen über die Art der Kostenverrechnung mit dieser zu geben, kann darin allein kein disziplinäres Vergehen weder im Sinne einer Berufspflichtenverletzung noch im Sinne der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes erblickt werden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.11.1971

RS OGH 1969/12/15 Bkd42/69

Norm: RAO §9 Abs2
Rechtssatz: Nach der Judikatur ist die Verschwiegenheitspflicht insbesondere dann verletzt, wenn der Anwalt Umstände, die ihm durch seine Tätigkeit als Vertreter einer Partei bekannt wurden, später gegen diese Partei verwertet (AnwZ 1936,458; SSt IV/116); diese Pflicht dauert gleichfalls über das Vertretungsverhältnis hinaus an (JBl 1932,276; Lohsing-Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage S 118). En... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.12.1969

RS OGH 1966/3/10 9Os28/66 (9Os29/66, 9Os30/66), 11Os183/72 (11Os184/72), 13Os28/97 (13Os29/97, 13Os3

Norm: RAO §9 Abs2StPO §146StPO §152 Z2
Rechtssatz: Die Abhörung der Fernsprechstelle eines Rechtsanwaltes zur Ausforschung des Beschuldigten ist solange unzulässig (Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht), als der Verteidiger nicht die Verteidigung mit kriminellen Mitteln betreibt und sich dadurch der Vorschubleistung schuldig macht. Entscheidungstexte 9 Os 28/66 Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.03.1966

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