Norm: AO §73 Abs2HGB §128KO §151KO §164 Abs2UGB §128
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolg... mehr lesen...
Norm: AO §60 Abs2 aFAO §73 Abs2HGB §128KO §164 Abs2
Rechtssatz: Gesellschaftern einer OHG, die einen Wechsel nicht nur namens der Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch selbständig als Bezogene angenommen haben, kommt § 60 Abs 2 AO nicht zustatten. Entscheidungstexte 7 Ob 36/69 Entscheidungstext OGH 26.03.1969 7 Ob 36/69 Veröff: EvBl 1969/314 S 470 = QuHGZ 1970/57 S 211 ... mehr lesen...