Norm: AO §18AO §60 Abs2HGB §128KO §164 Abs2
Rechtssatz: Durch die Vorschrift des § 164 Abs 2 KO (vgl auch § 60 Abs 2 AO) wird die Haftung des Gesellschafters der OHG abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 18 AO) durch Erfüllung des Zwangsausgleiches der Gesellschaft überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleiches kommen, wenn darin nichts anders bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber... mehr lesen...
Norm: AO §60 Abs2EO §35 IEO §35 KKO §164
Rechtssatz: Gibt der Exekutionstitel zur Anwendbarkeit des § 164 Abs 2 KO (§ 60 Abs 2 AO) keinen Aufschluß darüber, welcher von den mehreren in Betracht kommenden Rechtsgründen dem Titel zugrunde lag, so muß die Frage des Rechtsgrundes des im Exekutionstitel zuerkannten Anspruches in dem über die gemäß §§ 35 oder 36 EO erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit geführten Re... mehr lesen...
Die Streitteile waren als Erben nach dem am 22. November 1963 verstorbenen Alleininhaber der Firma Puch, Hubert Carl Peter H, persönlich haftende Gesellschafter der unter der gleichen Firma betriebenen OHG geworden. Mit Auseinandersetzungsvertrag vom 18. November 1966 sind sie übereingekommen, daß die Klägerin mit 31. Dezember 1966 aus der Gesellschaft ausscheidet und daß ihren Anteil (1/4) die beiden Beklagten je zur Hälfte erwerben. Im übrigen verpflichteten sich letztere (P III des... mehr lesen...
Norm: AO §48AO §60 Abs2EVHGB Art7 Nr15 Abs4
Rechtssatz: Die Haftung der schon vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter wird durch den Ausgleich einer offenen Handelsgesellschaft nicht beschränkt. Entscheidungstexte 1 Ob 127/70 Entscheidungstext OGH 09.07.1970 1 Ob 127/70 Veröff: EvBl 1970/381 S 660 = NZ 1972,62 = GesRZ 1973,2... mehr lesen...
Norm: AO §60 Abs2 aFAO §73 Abs2HGB §128KO §164 Abs2
Rechtssatz: Gesellschaftern einer OHG, die einen Wechsel nicht nur namens der Gesellschaft, sondern darüber hinaus auch selbständig als Bezogene angenommen haben, kommt § 60 Abs 2 AO nicht zustatten. Entscheidungstexte 7 Ob 36/69 Entscheidungstext OGH 26.03.1969 7 Ob 36/69 Veröff: EvBl 1969/314 S 470 = QuHGZ 1970/57 S 211 ... mehr lesen...
Im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Graz ist als oHG. die Lederhandlung Paul G. & Co. eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Paul G. und Hermine P. Mit Beschluß des Ländesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Mai 1957, Sa 16/57-2, wurde über das Vermögen der Schuldnerin Lederhandlung Paul G. & Co. oHG. das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 24. Juli 1957, Sa 16/57-31, wurde der zwischen der Schuldnerin prot. Fa. Paul G. & Co.... mehr lesen...
Norm: AO §10 Abs1AO §60 Abs2
Rechtssatz: Die im § 60 Abs 2 AO festgesetzten Rechtswirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches einer Kommanditgesellschaft haben zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters für die Zeit vor der Bestätigung nicht Geltung im Sinne des § 10 Abs 1 AO. Entscheidungstexte 2 Ob 61/36 Entscheidungstext OGH 29.01.1936 2 Ob 61/36 Veröff: SZ 1... mehr lesen...
Norm: AO §12 Abs1AO §60 Abs2
Rechtssatz: Hat ein Gläubiger weniger als sechzig Tage vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens gegen eine OHG ein richterliches Pfandrecht gegen einen Gesellschafter erworben, so wird durch den bestätigten Ausgleich der Gesellschaft die Forderung entsprechend dem Ausgleiche gekürzt und gestundet und ist daher in diesem Rahmen die Fortsetzung der Exekution unzulässig. Das Pfandrecht bleibt für die gekürzte Forderung ... mehr lesen...
Norm: AO §60 Abs2
Rechtssatz: Die im § 60 Abs 2 AO festgesetzten Wirkungen des gerichtlich bestätigten Ausgleiches einer Handelsgesellschaft für die Gesellschafter können auf die Zeit vor seiner Bestätigung nicht zurückbezogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 1016/29 Entscheidungstext OGH 04.12.1929 2 Ob 1016/29 Veröff: SZ 11/249 Euro... mehr lesen...