Norm
AO §12 Abs1Rechtssatz
Hat ein Gläubiger weniger als sechzig Tage vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens gegen eine OHG ein richterliches Pfandrecht gegen einen Gesellschafter erworben, so wird durch den bestätigten Ausgleich der Gesellschaft die Forderung entsprechend dem Ausgleiche gekürzt und gestundet und ist daher in diesem Rahmen die Fortsetzung der Exekution unzulässig. Das Pfandrecht bleibt für die gekürzte Forderung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0052026Dokumentnummer
JJR_19300604_OGH0002_0030OB00296_3000000_001