Norm: AO idF BGBl I 114/1997 §58AO §64 Abs1AO §64 Abs6
Rechtssatz: Rekursberechtigt können nur jene Personen sein, die vom Beschluß über die Beendigung der Überwachung des Ausgleichsverfahrens individuell zu verständigen sind, weil die öffentliche Bekanntmachung erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen hat. Der Rekurs eines Gläubigers, der sich bis zu diesem Zeitpunkt am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat und dem Gericht deshalb u... mehr lesen...
Norm: ArbUrlG §7oö LAO §58oö LAO §65
Rechtssatz: Die bloße Tatsache des Nichtverbrauches des Urlaubes für das jeweils letzte Dienstjahr genügt, um den Anspruch auf Abfindung des Urlaubes in Geld zu begründen. Daß der Urlaub schon vorher rechtzeitig in natura verlangt werden müßte, ist in Anbetracht der dem § 7 ArbUrlG bezüglich der Abfindung analogen Bestimmungen des § 68 Abs 4 LAO nicht erforderlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §58
Rechtssatz: Zeigt sich, daß die Dreiviertelsummenmehrheit in der Ausgleichstagsatzung nur durch die Zustimmung von Gläubigern erreicht wurde, denen unzulässige Vorteile eingeräumt worden waren, so steht der Unwirksamerklärung des Ausgleiches nicht entgegen, daß diese Gläubiger als Mitglieder eines Gläubigerschutzverbandes auf Grund einer internen Vorabstimmung im Verband gemäß dessen Satzungen für den Ausgleich zu stimmen verpflich... mehr lesen...