Rechtssatz
Rekursberechtigt können nur jene Personen sein, die vom Beschluß über die Beendigung der Überwachung des Ausgleichsverfahrens individuell zu verständigen sind, weil die öffentliche Bekanntmachung erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen hat. Der Rekurs eines Gläubigers, der sich bis zu diesem Zeitpunkt am Ausgleichsverfahren nicht beteiligt hat und dem Gericht deshalb unbekannt ist, muß daher als unzulässig beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110617Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_0080OB00129_98Y0000_001