Norm: AO §56 Abs5JN §29
Rechtssatz: Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners während des Ausgleichsverfahrens begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 56 Abs 5 AO. Einer derartigen Änderung der örtlichen Zuständigkeit steht die Bestimmung des § 29 JN entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §10 Abs1AO §56 Abs5KO §2 Abs2
Rechtssatz: Mit der Entscheidung über einen im Zeitpunkt der Einstellung des Ausgleichsverfahrens vorliegenden Konkurseröffnungsantrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses zuzuwarten; diese Entscheidung hierüber ist mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung, ob der Anschlußkonkurs zu eröffnen sei, zu verbinden. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AO §52 Abs2AO §56 Abs5EO §65 EKO §2 Abs2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat bei Überprüfung eines Beschlusses, mit dem innerhalb 14 Tagen nach Einstellung eines Ausgleichsverfahrens Exekution bewilligt wurde, auf die rückwirkende Kraft der nachträglichen Konkurseröffnung Rücksicht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 205/32 Entscheidungstext OGH 15.03.1932 3 Ob 205/32 SZ 14/... mehr lesen...