Norm
AO §10 Abs1Rechtssatz
Mit der Entscheidung über einen im Zeitpunkt der Einstellung des Ausgleichsverfahrens vorliegenden Konkurseröffnungsantrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses zuzuwarten; diese Entscheidung hierüber ist mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung, ob der Anschlußkonkurs zu eröffnen sei, zu verbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051835Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0050OB00130_6100000_001