RS OGH 1961/4/26 5Ob130/61

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Veröffentlicht am 26.04.1961
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Norm

AO §10 Abs1
AO §56 Abs5
KO §2 Abs2

Rechtssatz

Mit der Entscheidung über einen im Zeitpunkt der Einstellung des Ausgleichsverfahrens vorliegenden Konkurseröffnungsantrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses zuzuwarten; diese Entscheidung hierüber ist mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung, ob der Anschlußkonkurs zu eröffnen sei, zu verbinden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 130/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 5 Ob 130/61
    Veröff: EvBl 1961/309 S 401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051835

Dokumentnummer

JJR_19610426_OGH0002_0050OB00130_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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