Norm
AO §56 Abs5Rechtssatz
Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners während des Ausgleichsverfahrens begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes über die Eröffnung des Konkursverfahrens nach § 56 Abs 5 AO. Einer derartigen Änderung der örtlichen Zuständigkeit steht die Bestimmung des § 29 JN entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0046104Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0050ND00093_6900000_001