Norm: AO §53
Rechtssatz: Ausgleichsbürgen, die ihre Bürgschaftserklärung nicht auf die angemeldeten Forderungen beschränkt haben, haften allen Gläubigern. Entscheidungstexte 1 Ob 75/29 Entscheidungstext OGH 05.02.1929 1 Ob 75/29 Veröff: SZ 11/26 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1929:RS0052015 ... mehr lesen...
Norm: AO §53
Rechtssatz: Terminsverlust und Wiederaufleben tritt ein, wenn der Verpflichtete die im Verzuge befindliche Rate infolge Exekution zwar gerichtlich erlegt, aber ihrer Ausfolgung vor Ablauf der Nachfrist nicht zustimmt. Entscheidungstexte 3 Ob 704/28 Entscheidungstext OGH 14.11.1928 3 Ob 704/28 Veröff: SZ 10/264 European... mehr lesen...
Norm: AO §53
Rechtssatz: Die vor rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches eingebrachte Klage ist unzulässig, wenn zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz die Bestätigung erfolgt ist. (Kläger hatte nach § 53a AO bereits einen Titel). Entscheidungstexte 2 Ob 538/28 Entscheidungstext OGH 27.06.1928 2 Ob 538/28 Veröff: SZ 10/192 ... mehr lesen...
Norm: AO §53
Rechtssatz: Eingänge aus Rimessen nach Abschluß des Ausgleiches, die der Gläubiger vom Ausgleichsschuldner vor Einleitung des Ausgleichsverfahrens erhalten hat, sind vor Berechnung der Ausgleichsquote von der Forderung abzurechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 458/27 Entscheidungstext OGH 31.05.1927 3 Ob 458/27 Veröff: SZ 9/234 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §8AO §53
Rechtssatz: Nach rechtskräftig bestätigem Ausgleiche fehlen in Ansehung der ursprünglichen Forderung die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis. Entscheidungstexte 2 Ob 120/27 Entscheidungstext OGH 16.02.1927 2 Ob 120/27 Veröff: SZ 9/41 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0050439 ... mehr lesen...
Norm: AO §53
Rechtssatz: Bei Wirksamwerden einer in den Ausgleich aufgenommenen Wiederauflebensklausel kann nur auf Zahlung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages der Forderung geklagt werden; für die Ausgleichsquote bildet der Ausgleich einen Exekutionstitel. Entscheidungstexte 1 Ob 651/26 Entscheidungstext OGH 02.08.1926 1 Ob 651/26 Veröff: SZ 8/232 ... mehr lesen...