Norm
AO §53Rechtssatz
Terminsverlust und Wiederaufleben tritt ein, wenn der Verpflichtete die im Verzuge befindliche Rate infolge Exekution zwar gerichtlich erlegt, aber ihrer Ausfolgung vor Ablauf der Nachfrist nicht zustimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0051927Dokumentnummer
JJR_19281114_OGH0002_0030OB00704_2800000_001