Norm: AO §28 Z2AO §53 Abs1AO §53 Abs7
Rechtssatz: Nach § 28 Z 2 AO können im Ausgleichsverfahren "Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" nicht geltend gemacht werden. Solche Strafen bleiben daher gemäß § 53 Abs 7 AO (siehe ferner § 156 Abs 7 KO) vom Ausgleich unberührt, sodaß sie auch nicht von den Rechtswirkungen nach § 53 Abs 1 AO erfaßt werden können. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Das klagende Geldinstitut räumte am 29. 11. 1967 dem Elektrohändler Willibald S einen durch Wechselbürgschaft der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten besicherten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 115 000 S ein. Seither stand der Elektrohändler mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Neben dem Kontokorrentkonto, über das die Abrechnungen erfolgten, unterhielt er ein Wechselkonto und ein Zessionskonto. Am 10. 3. 1971 unterfertigten die Beklagten - drei Geschwiste... mehr lesen...
Norm: AO §27 Z1AO §53 Abs7WG Art30
Rechtssatz: Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalob... mehr lesen...