Norm: AO §3 Abs2
Rechtssatz: Wurden dem Ausgleichsschuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die kraft Gesetzes einen Gemeinschuldner treffen, ist eine ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung getroffene Vereinbarung bestimmte, vom Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds nicht berücksichtigte Vordienstzeiten für die Bemessung von Abfertigungsansprüchen anzurechnen, den Ausgleichsgläubigern gegenüber unwirksam. Sie bindet ab... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 3. 1984 erhobenen Klage begehrte Franz S*****, die „W*****“ Gesellschaft m.b.H. schuldig zu erkennen, die Erklärung abzugeben, der Ausfolgung des bei Rechtsanwalt Dr. O***** als Betriebskostenpauschale einer Wohnungseigentümerin erliegenden Geldbetrages von 21.048 S an den Kläger zuzustimmen. Die Klage samt Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. 3. 1984 wurde der beklagten Gesellschaft am 14. 3. 1984 durch postamtliche Hinterlegung... mehr lesen...
Norm: AO §3 Abs2AO §81 Abs2KO §6KO §7KO §8ZPO §158
Rechtssatz: Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen... mehr lesen...
Norm: AO §3 Abs2
Rechtssatz: Dem Schuldner können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jene Beschränkungen, die den Gemeinschuldner kraft Gesetzes treffen, nur zur Sicherung der Unternehmensfortführung (nicht also etwa im Rahmen eines Liquidationsausgleiches) auferlegt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 562/84 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 562/84 Veröff: SZ 57/107 = Rd... mehr lesen...