Norm
AO §3 Abs2Rechtssatz
Wurden dem Ausgleichsschuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die kraft Gesetzes einen Gemeinschuldner treffen, ist eine ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung getroffene Vereinbarung bestimmte, vom Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds nicht berücksichtigte Vordienstzeiten für die Bemessung von Abfertigungsansprüchen anzurechnen, den Ausgleichsgläubigern gegenüber unwirksam. Sie bindet aber den Ausgleichsschuldner nach Aufhebung des Ausgleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051439Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00095_8800000_001