RS OGH 1988/5/11 9ObA95/88 (9ObA96/88 - 9ObA98/88)

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

AO §3 Abs2

Rechtssatz

Wurden dem Ausgleichsschuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die kraft Gesetzes einen Gemeinschuldner treffen, ist eine ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung getroffene Vereinbarung bestimmte, vom Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds nicht berücksichtigte Vordienstzeiten für die Bemessung von Abfertigungsansprüchen anzurechnen, den Ausgleichsgläubigern gegenüber unwirksam. Sie bindet aber den Ausgleichsschuldner nach Aufhebung des Ausgleiches.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 95/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 95/88
    Veröff: SZ 61/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051439

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00095_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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