Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Speditionsfirma die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr einen Betrag von 140.061.44 S samt 12% Zinsen seit 13. Oktober 1964 zu bezahlen. Das Begehren wurde auf die Behauptung gestützt, daß die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittbeklagte seien, ihr am 12. Oktober 1964, dem Tag der Ausgleichseröffnung zu Sa .../64 des Handelsgerichtes W., einen Betrag von 164.979.93 S für au... mehr lesen...
Norm: AO §24KO §54ZPO §41 A2
Rechtssatz: Nach § 24 Abs 1 AO stehen die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren mit den Forderungen in gleichem Range. Es kommt daher nicht auf den Kostenzuspruch, sondern auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung an. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach Judikat 48 neu auch für die Kostenforderung der siegreichen Beklagten. Die Prozeßkosten erster Instanz fallen daher unter den Au... mehr lesen...
Norm: AO §24KO §54RVO §28
Rechtssatz: Die im Rückstandsausweis aufgenommenen Nebengebühren (Verwaltungskosten, Mahngebühren) genießen den gleichen Rang wie die Hauptforderung. Entscheidungstexte 3 Ob 833/54 Entscheidungstext OGH 19.01.1955 3 Ob 833/54 Veröff: JBl 1955,366 = EvBl 1955/279 3 Ob 45/55 Entscheidungstext OGH 09.02... mehr lesen...
Rechtssatz: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozeßkosten und Exekutionskosten. 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen ... mehr lesen...
Norm: AO §24
Rechtssatz: Nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene Prozeßkosten sind nicht Ausgleichforderungen. Entscheidungstexte 1 Ob 1163/27 Entscheidungstext OGH 26.09.1927 1 Ob 1163/27 Veröff: SZ 9/304 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0051971 Dokumentnummer JJR_1... mehr lesen...
Norm: AO §24
Rechtssatz: Die Kosten des Vollzuges der Exekution fallen als Nebengebühren der Hauptforderung unter den Ausgleich. Entscheidungstexte 1 Ob 907/27 Entscheidungstext OGH 07.09.1927 1 Ob 907/27 Veröff: SZ 9/143 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0051969 Dokumentnummer ... mehr lesen...