RS OGH 1934/01/23 Prä536/32; 3Ob19/66; 1Ob710/87; 8ObA320/94; 1Ob2190/96g; 8Ob2239/96i; 3Ob2434/96d;

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Veröffentlicht am 23.01.1934
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Rechtssatz

1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozeßkosten und Exekutionskosten.

2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozeßkosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen entfällt.

3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozeßkosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind.

Entscheidungstexte
  • Prä 536/32
    Entscheidungstext OGH 23.01.1934 Prä 536/32
    Veröff: SZ 16/16 = Judikat 48
  • 3 Ob 19/66
    Entscheidungstext OGH 23.03.1966 3 Ob 19/66
    Vgl; Beisatz: Es ist nie bestritten worden, daß Prozeßkostenforderungen der vom Ausgleich nicht berührten Gläubiger ungehemmt wie die bevorrechtete Hauptforderung selbst eingetrieben werden können, mag der Exekutionstitel vor oder erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sein (Neumann - Lichtblau S 247). (T1) Veröff: JBl 1967,40
  • 1 Ob 710/87
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 710/87
    nur: 2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. (T2) Veröff: WBl 1988,203
  • 8 ObA 320/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 ObA 320/94
    nur T2; Veröff: SZ 61/31
  • 1 Ob 2190/96g
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2190/96g
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 2239/96i
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2239/96i
    nur T2; Beisatz: Daher sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen, wenngleich bis dahin noch nicht zugesprochenen Kosten Konkursforderungen. (T3)
  • 3 Ob 2434/96d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
    nur: 1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozeßkosten und Exekutionskosten. Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. (T4); Beis wie T3
  • 8 Ob 235/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 235/99p
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/39
  • 1 Ob 170/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
    nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 104/01d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/48
  • 4 Ob 213/06m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 213/06m
    Auch; nur: Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. (T5); Beisatz: Der Senat lehnt die gegenteilige Rechtsprechung (RS0035914) ausdrücklich ab. (T6)
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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