1) Zu den im § 24 AO genannten Nebengebühren einer Forderung gehören auch die mit ihrer Geltendmachung verbundenen Prozeßkosten und Exekutionskosten.
2) Im Sinne der §§ 54 Abs 1 KO und 24 Abs 1 AO ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch, sondern bedingt durch den Prozeßerfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen. Unterliegt die Hauptforderung dem Ausgleiche, so erstrecken sich die Wirkung des Ausgleiches auf jenen Teil der Prozeßkosten, der auf die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorgenommenen Prozeßhandlungen entfällt.
3) Die Exekution während des Ausgleichsverfahrens ist auch für solche Prozeßkosten und Exekutionskosten versagt, die durch die Geltendmachung einer dem Ausgleiche unterliegenden Forderung als nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden anzusehen sind.