Norm: EFZG §2oö LAO §22 Abs5
Rechtssatz: Grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung einer Dienstverhinderung kommt (- im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit -) allenfalls in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung auf sich nimmt, die an sich gefährlich ist und deren Ausführung zB wegen Übermüdung bei der vorausgegangenen Hauptbeschäftigung die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls noch beträchtlich erhöht. ... mehr lesen...
Norm: EFZG §2oö LAO §22 Abs5
Rechtssatz: Die Entgeltfortzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Dienstnehmer die Nebenbeschäftigung gemeldet und ob der Dienstgeber die gemeldete Nebenbeschäftigung gestattet oder untersagt hat. Entscheidungstexte 9 ObA 73/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 73/89 Schlagworte SW: Arbeit... mehr lesen...