Norm
EFZG §2Rechtssatz
Grobe Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung einer Dienstverhinderung kommt (- im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit -) allenfalls in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung auf sich nimmt, die an sich gefährlich ist und deren Ausführung zB wegen Übermüdung bei der vorausgegangenen Hauptbeschäftigung die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls noch beträchtlich erhöht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058541Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00073_8900000_002