Norm: ABGB §843 AABGB §878ABGB §914 IABGB §918 Abs2 IaABGB §920AO §20a Abs2IO §21 Abs4KO §21 Abs4
Rechtssatz: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2
Rechtssatz: Bei der Teilung der Forderung kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger auf Grund der Natur des Vertrages schon vor der Verfahrenseröffnung Teilleistungen zu erbringen hatte, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich vor der Verfahrenseröffnung erbracht hat. Entscheidungstexte 3 Ob 533/81 Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 533/81 ... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2
Rechtssatz: Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistung ausmachen. Unteilbar ist eine Leistung hingegen dann, wenn die Einzelleistung für sich allein für den Leistungsempfänger nicht von Wert ist (Rundholz für ein Sägewerk - teilba... mehr lesen...
Norm: AO §20a Abs2KO §21 Abs4
Rechtssatz: Der Entgeltanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag aus der Zeit bis zur Konkurseröffnung ist als teilbare Leistung im Sinne des § 21 Abs 4 KO anzusehen. Entscheidungstexte 5 Ob 146/65 Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 146/65 Veröff: SZ 38/117 = EvBl 1966/39 S 43 5 Ob 242/65 Entscheidungs... mehr lesen...