Norm
AO §20a Abs2Rechtssatz
Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistung ausmachen. Unteilbar ist eine Leistung hingegen dann, wenn die Einzelleistung für sich allein für den Leistungsempfänger nicht von Wert ist (Rundholz für ein Sägewerk - teilbare Leistung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051685Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_002