Norm
AO §20a Abs2Rechtssatz
Bei der Teilung der Forderung kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger auf Grund der Natur des Vertrages schon vor der Verfahrenseröffnung Teilleistungen zu erbringen hatte, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich vor der Verfahrenseröffnung erbracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051691Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_003