Norm: AO §20 litc Abs2AO §23 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine ... mehr lesen...
Norm: AO §20 litc Abs2AO §23 Abs1 Z3 lita
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die di... mehr lesen...