Norm
AO §20 litc Abs2Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat die Qualifikation der in § 23 Abs 1 Z 3 lit a AO genannten, grundsätzlich bevorrechteten Forderungen als Ausgleichsforderungen davon abhängig gemacht, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung gemäß § 20 c Abs 2 AO erfolgt. Die Regelung ist auf Fälle beschränkt, für die die AO Sonderbestimmungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wünschenswert erscheinen könnte, diese Sonderregelungen auch auf Fälle auszudehnen, in denen das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, die sich allein aus dem Arbeitsvertrag ergeben und nicht im Zusammenhang mit der Ausgleichseröffnung stehen, macht die Regelung noch nicht gleichheitswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051704Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_001