Norm
AO §20 litc Abs2Rechtssatz
Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß § 20 c Abs 2 AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051706Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_002